
Annahme an Erfüllungs statt, Annahme an Zahlungs statt, Recht: das Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung (§ 364 BGB), z. B. Annahme von Waren statt des geschuldeten Geldbetrages.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42134
Keine exakte Übereinkunft gefunden.